Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
a) Diese Bedingungen finden auf jeden Kaufvertrag mit jedem Kunden („Käufer“) Anwendung. Etwaige Ein-kaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ABLE Design GmbH („Verkäu-ferin“) ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies mit der Verkäuferin ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
b) Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag des Käufers von der Verkäuferin schriftlich bestätigt wurde.
2. Preise
a) Die Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Verpackung und Versandkosten und zuzüglich gesetzli-cher Umsatzsteuer, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
b) Die Verkäuferin hat das Recht, bis zur Auslieferung der Ware die Preise zu erhöhen, um nicht von ihr zu vertretende Kostensteigerungen bei Vorprodukten und Löhnen sowie Erhöhungen von Steuern, Zöllen und Schwankungen der Wechselkurse aufzufangen. Übersteigt die Preiserhöhung zehn Prozent (10 %), kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
3. Zahlung
a) Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen oder auf Verlangen der Verkäuferin unverzüglich nach Rechnungserhalt, rein netto auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen, es sei denn, in der Auftragsbestätigung sind abweichende Vereinbarungen enthalten.
b) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind offene Entgeltforderungen der Verkäuferin mit Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Lieferung und Verzug
a) Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, steht die Art und Weise der Lieferung im Ermes-sen der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist grundsätzlich zu Teilleistungen berechtigt, es sei denn, diese sind dem Käufer nicht zumutbar.
b) Fixgeschäfte werden nicht abgeschlossen. Wird eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese erst mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn sie in Folge hö-herer Gewalt nicht eingehalten werden kann. Ein Fall höherer Gewalt ist anzunehmen bei Betriebsstörungen oder -unterbrechungen aller Art, insbesondere aufgrund von Energielieferungsunterbrechungen, Arbeits-kämpfen, Brand, Transporthindernissen, kriegerischen Auseinandersetzungen sowie Naturkatastrophen, die außerhalb des Einflussbereichs der Verkäuferin liegen. Die Verkäuferin wird dem Käufer eine sich abzeich-nende Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer sobald als möglich mitteilen.
c) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware eines der Werke der Verkäuferin verlassen hat oder die Anzeige über die Versand- bzw. Abholbereitschaft der Ware an den Käufer abgesandt wurde.
d) Kommt die Verkäuferin in Verzug und weist der Käufer nach, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, so kann er für jede volle Woche der Verzögerung eine Entschädigung von je einen halben Prozent (0,5%), im Ganzen jedoch höchstens fünf Prozent (5 %), vom Wert des Teils der Lieferung des Gesamtauftrags ver-langen, mit dem sich die Verkäuferin in Verzug befindet. Hierüber hinausgehende Ansprüche wegen Verzö-gerung der Leistung kann der Käufer nur nach Maßgabe von Ziffer 8. geltend machen.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Alle dem Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin deren Eigentum. Forderungen im Sinne dieser Bestimmung sind alle gegenwärtigen und künfti-gen Ansprüche der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – auch wenn und soweit die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin besteht, ist der Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Käufer nur mit der Maßgabe erlaubt, dass sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen Drit-te in Höhe der Forderungen der Verkäuferin gemäß Ziffer 5.a) vorab an die Verkäuferin abgetreten werden. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an und wird die Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsver-pflichtungen nachkommt, nicht selbst einziehen. Der Käufer ist jedoch jederzeit verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen Drittschuldner, deren Verbindlichkeiten Gegenstand dieser Forderungsabtretung sind, be-kannt zu geben. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, den Drittschuldnern die For-derungsabtretung bekannt zu geben und die Forderungen selbst einzuziehen.
c) Der Käufer ist ferner berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten. Durch Verarbeitung der gelieferten Ware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache, sondern nimmt diese Verarbeitung für die Verkäuferin vor. Wird die gelieferte Ware zusam-men mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirbt die Verkäuferin alleiniges Eigentum an dem Verarbei-tungsprodukt. Sind jedoch die anderen Gegenstände ebenfalls unter einer „Verarbeitungsklausel“ entspre-chend der vorstehenden Bestimmungen an den Käufer geliefert worden und ist daher der Erwerb des allei-nigen Eigentums nicht möglich, so erwirbt die Verkäuferin das Eigentum im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Wird die gelieferte Ware vom Käufer mit anderen Waren oder Produkten verbunden oder vermischt, erwirbt die Verkäuferin Miteigen-tum gemäß § 947 BGB an den vom Käufer verbundenen oder vermischten Gegenständen.
d) Ziffer 5.b) findet auch auf die Abtretung von Forderungen aus einem Weiterverkauf verarbeiteter Vorbe-haltswaren im Sinne von Ziffer 5.c) Anwendung. Ist die Abtretung der gesamten Forderung jedoch nicht möglich, weil das Verarbeitungsprodukt auch Gegenstände enthält, bei denen die Forderungen von Drittver-käufern aus dem Verkauf des Verarbeitungsprodukts ebenfalls an diese abgetreten sind, so gilt diese Forde-rung als an die Verkäuferin im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände abgetreten. Entsprechendes gilt für den Weiterverkauf vermischter oder verbundener Vorbehaltsware.
e) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware als den vorstehend genannten, insbesondere Verpfän-dung oder Sicherheitsübertragung, ist der Käufer nicht befugt.
f) Der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung ihrer Forde-rungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen.
g) Die Verkäuferin ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherungen freizugeben, wenn und soweit diese den Wert der zu sichernden Forderung der Verkäuferin übersteigen.
h) Die Verkäuferin ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Verkäuferin gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die Kosten für die Rücknahme von Vorbehaltsware bei Zahlungsverzug trägt der Käufer.
6. Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ablieferung auf eventuelle offensichtliche Mängel zu unter-suchen und solche der Verkäuferin gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später of-fen zu Tage treten, muss der Käufer unverzüglich rügen, sobald diese erkennbar werden.
b) Kommt der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, gilt die Ware in Anbetracht des betref-fenden Mangels als genehmigt. Insoweit sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
7. Gewährleistung wegen Sach- und Rechtsmängeln
a) Die Verkäuferin übernimmt für Angaben über Beschaffenheit, Eigenschaft oder Haltbarkeit der Ware keine Garantie, es sei denn, sie macht die Angaben im Rahmen einer als solchen ausdrücklich bezeichneten „Ga-rantie“.
b) Gewähr für Sach- und Rechtsmängel leistet die Verkäuferin auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl zunächst durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Der Käufer hat der Verkäuferin Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
c) Leistet die Verkäuferin Gewähr durch Beseitigung des Mangels, hat der Käufer Mehraufwendungen zu tragen, die dadurch entstehen, dass sich die Ware nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspre-chend am Erfüllungsort befindet. Die Verkäuferin kann Ersatz des ihr entstandenen Aufwands für Problem-analyse und Mängelbeseitigung nach Maßgabe ihrer Preisliste für Dienstleistungen verlangen, wenn sich herausstellt, dass der gemeldete Fehler nicht auf einen Mangel zurückzuführen ist, für den die Verkäuferin Gewähr zu leisten hat und dem Käufer bei der Mängelanzeige zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
d) Liefert die Verkäuferin im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz, ist der Käufer auf Verlangen der Verkäuferin zur Rückgewähr der mangelhaften Ware und den Ersatz von Nutzungen nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verpflichtet. Eine Ersatzlieferung bewirkt nicht den Neubeginn der Verjährung.
e) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Käufer auf die Minderung beschränkt. Von einem Fehl-schlagen ist erst auszugehen, wenn die Verkäuferin die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zumin-dest zweimal vergeblich versucht hat, beide Arten der Nacherfüllung endgültig verweigert oder die Nacherfüllung dem Käufer nicht zumutbar ist.
f) Gewährleistungsansprüche kann der Käufer nicht geltend machen, wenn er die Ware verändert oder mit nicht hierfür freigegebenen Drittprodukten verwendet hat und die Ware hierdurch fehlerhaft wurde.
g) Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Sach- und Rechtsmängel haftet die Verkäuferin nur nach Maßgabe von Ziffer 8.
8. Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz
a) Die Verkäuferin haftet auf Schadens- und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – dem Grunde nach nur
aa) bei Vorsatz und Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Erfüllungsge-hilfen
bb) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen
cc) bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
dd) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
ee) bei arglistig verschwiegenen Mängeln
ff) bei Übernahme einer Garantie
gg) wenn und soweit nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.
b) Soweit die Verkäuferin gemäß § 7 a) aa) bis cc) für Fahrlässigkeit oder die Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten haftet, ist die Haftung dem Umfang nach auf den bei Geschäften der fraglichen Art typischer-weise vorhersehbaren Schaden begrenzt (vorhersehbarer, vertragstypischer Schaden).
c) Eine hierüber hinaus gehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen der Verletzung vorvertragli-cher Pflichten, wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie für Ansprüche aus uner-laubter Handlung.
9. Verjährung
Die Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in zwölf (12) Monaten beginnend mit Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist für einen Lieferregress nach §§ 478, 479 bleibt hiervon unbe-rührt. Andere Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz verjähren nach Maßgabe des Gesetzes.
10. Gewerbliche Schutzrechte Dritter
a) Soweit an den Waren – ausgewiesen oder offensichtlich – gewerbliche Schutzrechte Dritter bestehen, ist die Verkäuferin nur zur Übertragung derjenigen Rechte verpflichtet, die ihr selbst zustehen. Das Bestehen sol-cher gewerblicher Schutzrechte Dritter stellt keinen Rechtsmangel dar.
b) Der Käufer wird die Verkäuferin von jeder Haftung freistellen, die aus der Verletzung eines Patents, Urheber-rechts, Warenzeichens oder anderen gewerblichen Schutzrechts eines Dritten durch die Befolgung von Kon-struktionsplänen oder Anweisungen des Käufers bei den von der Verkäuferin gelieferten Waren entsteht.
11. Vorauszahlung und Kündigungsrecht
a) Die Verkäuferin kann die ihr obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Käufer für die Lieferung nach Wahl der Verkäufe-rin teilweise oder vollständige Vorauszahlung leistet.
b) Wenn der Käufer zahlungsunfähig wird oder gegen seine Verpflichtungen aus mit der Verkäuferin geschlos-senen Verträgen verstößt, kann die Verkäuferin ihre Lieferungen einstellen, von ihren Rechten gemäß Ziffer 5. Gebrauch machen oder den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer kündigen. Im Fal-le der Kündigung stehen der Verkäuferin die Ansprüche nach Ziffer 12. zu.
12. Stornierung und Terminänderungen
a) Stornierung von Bestellungen und Änderungen des vorgesehenen Lieferzeitpunktes werden von der Verkäu-ferin akzeptiert, wenn das Änderungsbegehren des Käufers mindestens einhundert (100) Tage vor dem vor-gesehenen Auslieferungszeitpunkt der betreffenden Ware bei ihr eingeht. Diese Frist verlängert sich auf ein-hundertzwanzig (120) Tage, sofern es sich um spezielle Waren (nach der Bestimmung der Verkäuferin) han-delt. Zusätzlich gilt:
aa) Stornierung
Für die Stornierung von bestätigten Aufträgen wird die Verkäuferin Gebühren in Höhe von fünfzehn Prozent (15 %) des Nettorechnungswertes der betroffenen Waren in Rechnung stellen;
bb) Hinausschieben des Lieferzeitpunktes
Gegen Zahlung einer Gebühr von zehn Prozent (10 %) des Nettorechnungswertes der betroffenen Waren wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers den vorgesehenen Lieferzeitpunkt um maximal neunzig (90) Tage hinausschieben. Die Verkäuferin ist jedoch nicht verpflichtet, den vorgesehenen Lieferzeitpunkt mehr als einmal zu verschieben.
b) Verzögern sich von der Verkäuferin im Rahmen des vom Käufer erteilten Auftrags durchzuführende Tätigkei-ten auf Veranlassung des Käufers, hat die Verkäuferin - sofort ab Eintritt der Verzögerung - Anspruch auf den Teil des für den Auftrag vereinbarten Entgelts, der dem bis dahin erbrachten Arbeitsanteil entspricht.
13. Technische Unterlagen
Alle technischen Unterlagen oder Daten, die von der Verkäuferin dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Verwendung der Waren benutzt werden.
14. Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag durch den Käufer ohne Zustimmung der Verkäuferin ist ausgeschlossen.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG oder UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.
Hinweis: Unterliegen die Waren neben deutschen auch den US-Ausfuhrbestimmungen, erteilt Auskünfte und Genehmigungen nach Deutschem Recht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 65720 Eschborn. Ausführliche Auskünfte erhalten Sie unter www.bafa.de.
